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Berufungsbescheid Bistum Essen – Der bischöfliche Generalvikar - vom 07. Februar 2019Gegen den Einspruchsbescheid wurde wie angekündigt Berufung eingelegt (siehe untenstehenden Bericht – EINSPRUCH ABGELEHNT -). Mit Schreiben vom 08.02.2019 wurde der Berufungsbescheid zugestellt und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Nachfolgend informieren wir über unsere Gründe, die nach wie vor eine Beeinflussung des Wahlergebnisses der Kirchenvorstandswahl belegen. Dabei werden die Antrags- und die Zurückweisungsbegründungen nacheinander dargestellt. Die Begründungen des Generalvikars werden zur besseren Abgrenzung kursiv gestellt. Zusätzlich wurden ein Gesetzestext und der Beschlusstext des Kirchenvorstandes eingefügt und farblich dargestellt. Bitte bilden sie sich ein eigenes Urteil. Kandidatenliste, Kandidatenrücktritt, Auswahlmöglich-keit für die Wähler(Berufungsbegründung) Im Einspruchsbescheid wird argumentiert, dass einerseits der Wahlausschuss nur noch innerhalb von drei Wochen vor der Wahl eingereichte Ergänzungsvorschläge berücksichtigen durfte, dass er aber andererseits zu Recht zwei Personen, die nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ihre Kandidatur zurückgezogen haben, nicht mehr auf die Wahlscheine aufgenommen hat. Die Rücktritte fanden am 29./30.10.2018 statt, also weniger als drei Wochen vor der Wahl. Nachdem Art. 8 Abs. 1 der Wahlordnung (WO) verlangt, dass auf den Stimmzetteln „die Kandidaten“ in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen sind, ist zu fragen, warum die beiden Personen nicht mehr aufgeführt wurden. Dies führt zu der Frage, unter welchen Bedingungen ein Kandidat seine Kandidatur zurückziehen kann. Die Wahlordnung enthält im Rahmen der Vorschriften zur Aufstellung der Vorschlagsliste keine Regelung dazu, wann eine Person in der Kandidatenliste erscheinen darf. Es lässt sich aus Art. 7 Abs. 3 WO entnehmen, dass im Falle von Ergänzungsvorschlägen eine Erklärung gefordert ist, dass der/die Vorgeschlagene zur Annahme der Wahl bereit ist. Dies muss verständlicherweise auch für die reguläre Vorschlagsliste gelten. Aus § 6 Vermögensverwaltungsgesetz ergibt sich, dass Männer nur aus erheblichen Gründen „das Amt des Kirchenvorstehers ablehnen“ oder niederlegen können, wobei im Gesetz Beispiele dafür angegeben sind. Nachdem hier zwischen „ablehnen“ und „niederlegen“ differenziert wird bedeutet dies, dass die erheblichen Gründe auch dann gefordert sind, wenn die betreffende Person das Amt derzeit noch nicht bekleidet. Dabei kann es aber nicht darauf ankommen, ob die betreffende Person bislang lediglich als Kandidat auftritt oder aber gewählt wurde und das Amt dann nicht antreten möchte. Denn sonst wäre es ja denkbar, dass von 15 Kandidaten z.B. 13 Kandidaten kurz vor der Wahl zurücktreten, so dass am Wahltag nur noch zwei Kandidaten zur Verfügung stünden. Und dies spricht zum einen für das bereits früher vorgetragene Argument, dass die Mindestkandidatenzahl, die in Art. 6 Abs. 2 S. 2 Wahlordnung als „muss“ aufgeführt ist, nicht unterschritten werden darf, weil anderenfalls überhaupt nicht mehr klar ist, ab welcher Grenze denn noch ein Kirchenvorstand ordnungsgemäß gewählt wurde und ab welcher Grenze nicht mehr. Zum anderen lässt sich aus § 6 Vermögensverwaltungsgesetz herleiten, dass die einmal unterbreitete Zustimmung, als Kandidat anzutreten, nicht einfach zurückgezogen werden kann, sondern dass hierfür ein wichtiger Grund im Sinne der oben genannten Norm vorliegen muss. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der z.B. auch bei Betriebsratswahlen gilt. Auch dort ist die Zustimmung des Bewerbers zur Kandidatur erforderlich und auch dort findet sich keine explizite gesetzliche Regelung, dass ein Rücktritt von der Kandidatur möglich wäre. Aus den o.g. Gründen hat die Rechtsprechung jedoch wiederholt entschieden, dass ein Rücktritt von der Kandidatur nicht möglich ist. § 6 Vermögensverwaltungsgesetz (1) Frauen können das Amt als Kirchenvorsteher ablehnen und jederzeit niederlegen, Männer nur aus erheblichen Gründen. Einen erheblichen Grund hat stets, wer 1. 60 Jahre alt ist, 2. das Amt sechs Jahre bekleidet hat, 3. mehr als vier minderjährige Kinder hat. (2) Das Recht zur Ablehnung und Niederlegung verliert, wer das Amt trotz der ihm bekannten Gründe ausübt. (3) Über die Ablehnung und Niederlegung entscheidet der Kirchenvorstand. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Empfang der Entscheidung die Berufung an die bischöfliche Behörde zulässig. (4) Wer nach Rechtskraft der Entscheidung bei seiner Weigerung bleibt, verliert das Wahlrecht. Der Kirchenvorstand kann es ihm wiederverleihen. Somit war die Wahlvorstand gerade nicht berechtigt, die beiden Kandidaten von den Wahlscheinen zu streichen. Dies hatte erheblichen Einfluss auf die Wahl, so dass diese alleine schon aus diesem Grunde zu wiederholen ist. Die Behauptung, dass bei einer Liste von acht Kandidaten und acht zu vergebenden Plätzen die Wähler die Chance gehabt hätten, Kandidaten nicht zu wählen, ist völlig realitätsfremd. Dies würde nämlich voraussetzen, dass in der genannten Konstellation ein Kandidat keine einzige Stimme bekommen hätte, damit er nicht gewählt wird. Denn selbst mit nur einer erhaltenen Stimme wird der Kandidat gewählt werden. Damit ist aber klar, dass jeder der aufgestellten Kandidaten auch Kirchenvorstand wird, d.h. das Ergebnis der Wahl stand bereits vor der Wahl fest. Dies ist nicht Sinn und Zweck einer Wahl, die dem Wähler eine Auswahl unter mehreren Kandidaten bieten soll, weshalb ja auch die zwingende Vorschrift in der Wahlordnung enthalten ist, dass wenigstens ein Kandidat mehr aufgestellt werden muss, als zu besetzende Stellen vorhanden sind. Auch aus diesem Grund ist die Wahl rechtswidrig und muss wiederholt werden. (Begründung Generalvikar) Unvollständigkeit der Kandidatenliste Die Rüge des Berufungsführers, die Kandidatenliste hätte mindestens neun Kandidaten enthalten müssen, in der Liste seien jedoch nur acht Kandidaten benannt gewesen, greift nicht durch. Kein Verstoß gegen Wahlvorschrift Art. 6 WahlO Es liegt kein Verstoß gegen Art, 6 WahlO vor, welcher die Aufstellung und Veröffentlichung der Vorschlagsliste regelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Wahlordnung muss mindestens ein Kandidat mehr in die Vorschlagsliste aufgenommen sein, als Mitglieder zu wählen sind. Sie war mindestens fünf Wochen vor dem Wahltermin, demnach am 13./14.10.2018, wahlordnungsgemäß zu veröffentlichen. Sie betrifft nicht den am Wahltag auszufüllenden Stimmzettel. Sowohl vom Regelungskontext, als auch vom Wortlaut her bezieht sich diese Vorschrift allein auf die Vorschlagsliste des Wahlausschusses zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Vorschlagliste zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorschlagsliste am 12.10.2018 enthielt diese neun Kandidaten, folglich einen Kandidaten mehr als Mitglieder zu wählen waren und damit ausreichend Kandidaten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 WahlO. Kandidatenrücktritt nach Listenveröffentlichung Nachdem zwei Kandidaten am 29./30.10.2018 ihren Rücktritt erklärt hatten, wurde die Anzahl der Kandidaten auf sieben korrigiert. Der Wahlausschuss hat mit der Streichung der zwei Kandidaten die Kandidaturen zurückgenommen und deren Rückzug der Wahlordnung gemäß nachvollzogen. Er ist nach der Wahlordnung nur berechtigt, aber auch verpflichtet, die Vorschlagsliste bis zum Ablauf der hierfür nach der Wahlordnung vorgesehenen Frist zu erstellen. Kandidaten dieser Liste nach Fristablauf hinzuzufügen, ist dem Wahlausschuss verwehrt und hätte zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 WahlO geführt. Sowohl die Streichung der zwei Kandidaten von der Vorschlagsliste als auch die Annahme der Rücktritte zweier Kandidaten von ihrer Kandidatur sind rechtmäßig erfolgt. Aus dem Vermögensverwaltungsgesetz und der Wahlordnung lässt sich kein Grundsatz herleiten, wonach eine Kandidatur nicht oder nur aus wichtigem Grunde zurückgezogen werden kann. Das Vermögensverwaltungsgesetz und die Wahlordnung regeln die Durchführung einer Kirchenvorstandswahl abschließend. Sie sind insoweit Lex specialis. Aus dem Umstand, dass das Vermögensverwaltungsgesetz diesbezügliche Regelungen lediglich für bereits gewählte oder amtierende Kirchenvorstandsmitglieder enthält wird deutlich, dass der Gesetzgeber hier zwischen der Kandidatur und dem Zeitraum danach bewusst unterschieden hat. Es besteht daher auch keine planwidrige Regelungslücke, die die analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze eröffnet. Dementsprechend hat er auch dafür Sorge getragen, dass Gemeindemitglieder keine Stimme für Kandidaten abgeben, die bereits vor der Wahl erklärt haben, dass sie für ein Mandat nicht mehr zur Verfügung stehen und damit die Stimmabgabe für diese Kandidaten erfolglos gewesen wäre. Nach Ablauf der Frist für die Erstellung der Vorschlagsliste am 13./14.10.2018 war es nur noch möglich, gemäß Art.7 WahlO über die Ergänzungsliste, bis drei Wochen vor dem Wahltermin, demnach bis zum 27./28.10.2018, von 20 Unterstützern benannte Kandidaten aufzustellen. Die Ergänzungsliste war spätestens zwei Wochen vor der Wahl, mithin spätestens am 02.11.2018 bekanntzugeben, was geschehen ist. Der bei dem Wahlausschuss am 28.10.2018 eingegangene Ergänzungsvorschlag wurde nach Prüfung und Feststellung der Rechtmäßigkeit am 02.11.2018 veröffentlicht. Weitere Ergänzungsvorschläge gab es nicht. Somit standen acht Kandidaten zur Wahl. Der Wahlausschuss hat ordnungsgemäß gehandelt. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Wahlordnung vor. Keine Dispensierung von Wahlvorschriften erforderlich. Der Kirchenvorstand hätte auch keinen Dispens vom Wahltermin bei der bischöflichen Behörde beantragen müssen, um die Wahl mangels ausreichender Kandidaten zu verschieben. Ein Antrag auf Dispens ist nur dann möglich, wenn von einer Vorschrift abgewichen werden muss. Können die Vorschriften eingehalten werden, ist eine Dispens weder möglich noch erforderlich. Wahlordnung konnte eingehalten werden. Die Veröffentlichung der Vorschlagsliste des Wahlausschusses ist ordnungsgemäß erfolgt. Danach erfolgende Rücktritte von Kandidaten und eine dadurch bedingte Unterschreitung der nach Art. 6 Abs. 2 WahlO vorgeschriebenen Anzahl von Kandidaten liefert keinen Grund für die Beantragung bzw. Erteilung eines Dispenses, da die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Ein Dispens ist nur erforderlich, wenn zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl die Befreiung von einer gesetzlichen Vorschrift notwendig ist. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass keine Befreiung von einer gesetzlichen Vorschrift notwendig gewesen wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass über nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste des Wahlausschusses erfolgende Rücktritte von Kandidaten jederzeit eine Verschiebung des festgesetzten Wahltermins erreicht werden könnte, wenn die in Art. 6 Abs. 2 der WahlO vorgeschriebene Mindestanzahl an Kandidaten durch diese Rücktritte unterschritten würde. Kein Widerspruch zu allgemeinen Wahlgrundsätzen. Auch widerspricht es nicht allgemeinen Wahlgrundsätzen, wenn eine Auswahl nur unter so viel Kandidaten stattfindet, wie Mandate zu vergeben sind. Die Wählerinnen und Wähler hatten auch bei acht Kandidaten die Möglichkeit der Wahl im Sinne einer Auswahl, da nicht alle Kandidaten gewählt werden müssen. Die Freiheit zur Wahl ist somit nicht beeinträchtigt. Wären weniger Mitglieder in den Kirchenvorstand gewählt worden, als Kandidaten auf der Liste gestanden haben, so ist es gesetzlich angeordnet, fehlende Mitglieder gem. Art. 24 Abs. 3 WahlO zu kooptieren und somit Handlungsfähigkeit herzustellen. So hat die Wahlordnung auch für den Fall bereits vorgesorgt, dass bei einer Kirchenvorstandswahl weniger Personen zur Wahl stehen, als Mitglieder dem Kirchenvorstand angehören müssen. Keine Notverwaltung gemäß § 19 Vermögensverwaltunqsqesetz. Des Weiteren ist es auch nicht erforderlich gewesen, den bisherigen Kirchenvorstand aufzulösen und durch eine Notverwaltung zu ersetzen. Generell führen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Vermögensverwaltungsgesetz die Kirchenvorstandsmitglieder ihr Amt so lange aus, bis ein Nachfolger in das Amt eintritt. Insofern endet die Amtsdauer des aktuellen Kirchenvorstandes mit der konstituierenden Sitzung des neuen Kirchenvorstandes. Die Einsetzung einer Notverwaltung ist nur dann möglich, wenn entweder eine Wahl nicht zu Stande kam oder der KV aufgelöst wurde. Wie bereits ausgeführt ist die Wahl ordnungsgemäß zustande gekommen. Ferner ist der bisherige Kirchenvorstand nicht aufgelöst worden. Insofern scheidet eine Notverwaltung aus. Informations- und Beteiligungspflichten(Berufungsbegründung)
Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Pfarrgemeinderats fand, entgegen den Ausführungen im Einspruchsbescheid, gerade nicht statt, und es ist auch davon auszugehen, dass die völlig unkompliziert nachvollziehbare Sach- und Rechtslage den Verfassern des Einspruchsbescheids nicht einleuchten sollte. Gemäß § 2 Abs. 2 KooperationsVO hat der Pfarrgemeinderat in allen Angelegenheiten, die das pastorale Leben der Pfarrei berühren, gegenüber dem Kirchenvorstand ein Recht zur Stellungnahme. Dabei nennt die genannte Norm als Beispiel für derartige Angelegenheiten) u.a. auch Grundsatzentscheidungen über die Veräußerung von Kirchengebäuden, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern und Einrichtungen der Pfarrei. Im Detail regelt § 2 Abs. 3 KooperationsVO, dass vor (!) einer der o.g. Entscheidungen des Kirchenvorstands der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren ist, dass dem Pfarrgemeinderat Einblick in die vorliegenden Unterlagen zu gewähren ist und dass ihm Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben ist. Aus § 2 Abs. 4 KooperationsVO ergibt sich, dass nach Fassung derartiger Beschlüsse in das Protokoll zu diesem Punkt ein Vermerk aufzunehmen ist, dass die Rechte des Pfarrgemeinderats gewahrt wurden. Alle diese Mitwirkungsrechte wurden, wie dem Kirchenvorstand auch ganz genau bekannt ist, dem Pfarrgemeinderat vor dem Beschluss des Kirchenvorstands vom 29.10.2018 über den Verkauf von Pfarrgrundstücken nicht gewährt. KV – Sitzung am 29.10.2019 - TOP 9 (Beschlüsse) … Der Kirchenvorstand beschließt, das Kaufpreisangebot der Contilia für die Grundstücke von Pfarrhaus und Kirche St. Johann in Höhe von 1,1 Mio. EUR anzunehmen. … Sogar noch bei der nachträglichen Information des Pfarrgemeinderats am 13.11., vier Tage vor der Wahl, wurden die Pfarrgemeinderatsmitglieder zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. Die Pfarrangehörigen wurden erstmals am 21. November 2018, also nach der Wahl, über die Planungen informiert. Die entgegengesetzte Behauptung im Einspruchsbescheid entspricht, was wohl nicht ernsthaft bestritten werden kann, nicht den Tatsachen. Festzuhalten ist somit, dass die Planungen über den Kirchenverkauf, welche von erheblicher Bedeutung für das künftige pfarrliche Leben sind, gegenüber den Gemeindeangehörigen planvoll erst nach der Wahl offengelegt wurden. Es ist der Grundsatz einer jeden demokratischen Wahl, dass es absolut unzulässig ist, „Wähler durch bewusst wahrheitswidrige Angaben über wahlrelevante Tatsachen oder durch bewusstes Vorenthalten wahrheitsrelevanter Informationen zu täuschen. Ein solches Verhalten kann jedenfalls, wenn es manipulativ darauf gerichtet ist, den Wählerwillen zu beeinflussen, als Wahlfehler einzuordnen sein.“ (BVerwG vom 05.06.2012, AZ: 8 B 24.12). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl setzt voraus, dass sich der Wähler frei von Manipulationen informieren kann. „Er schützt deshalb den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Zu diesen Beeinflussungen gehören auch Des- oder Fehlinformationen, weil zu diesen Formen des Vorenthaltens von Wahrheit keine hinlängliche Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, besteht. Sie stellen eine erhebliche Verletzung der Freiheit und Gleichheit der Wahlen dar“ (OVG NRW vom 15.12.2011, AZ: 15 A 876/11). Vor dem Hintergrund, dass die vorgeschlagenen und gewählten Kandidaten nahezu vollständig mit den aus dem vorherigen Kirchenvorstand ausgeschiedenen Kandidaten übereinstimmen und dass es genau dieser Kirchenvorstand war, der – ohne vorherige Information der Pfarrei – in seiner Sitzung vom 29.10.18 das Verkaufsangebot angenommen hat, spricht einiges dafür, dass bei rechtzeitiger Information der Pfarrangehörigen gerade diese Kandidaten nicht mehr gewählt worden wären. Des Weiteren hat diese fehlende Information bereits auf einer früheren Stufe Einfluss auf die Wahl genommen: Wenn die geplanten Projekte im relevanten Zeitraum vor der Wahl bekannt gewesen wären, so wäre es angesichts der Beteiligung der bisherigen (und neu aufgestellten) KV-Mitglieder an dem Beschluss über den Verkauf der Grundstücke durchaus möglich gewesen, dass Wahlvorschläge für andere Kandidaten eingereicht worden wären, die zu diesem Thema eine definitiv andere Auffassung haben. (Begründung Generalvikar) Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Nichtveröffentlichung des KV-Beschlusses vom 29.10.2018. Eine Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst haben könnten, ist auch nicht darin zu sehen, dass durch die Nichtveröffentlichung des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 29.10.2018, wonach das Kirchengrundstück veräußert werden soll, dass Wählervotum beeinflusst worden wäre. Eine rechtswidrige Beeinflussung liegt schon deshalb nicht vor, da alle für das Verfahren notwendigen Gremien informiert wurden. Information des PGR Das Verfahren der Beteiligung des Pfarrgemeinderates nach § 2 der Verordnung über die Kooperation von Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand ist ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden. Keine Information in Pfarrversammlung erforderlich. * * Das Erfordernis einer Pfarrversammlung wurde in der Berufung nicht thematisiert! Insoweit der Berufungsführer rügt, es bestünde eine zwingende Offenbarungspflicht des Kirchenvorstandes gegenüber der Gemeinde ist auszuführen, dass weder die vorgenannte Verordnung noch andere Rechtsvorschriften eine solche Offenbarungspflicht kennen. Insbesondere war es nicht notwendig, dass zum konkreten Beschluss des Kirchenvorstandes oder des diesbezüglichen Votums des Pfarrgemeinderates eine gesonderte Pfarrversammlung einberufen wird. Wie sich aus der Vorschrift des § 3 der Verordnung über die Kooperation von Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand ergibt, dient eine Pfarrversammlung grundsätzlich dazu, dass sowohl der Kirchenvorstand als auch der Pfarrgemeinderat auf diesen turnusmäßig stattfindenden Versammlungen über die zwischen den Sitzungen stattgefundene Arbeit berichten. Gremien wurden informiert. Die von dem Berufungsführer zur Unterstützung seiner Argumentation zitierte Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15.12.2011 15 A 876/11, ist hier nicht vergleichbar. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurden Informationen der Bevölkerung durch die Verwaltung gerade wegen der bevorstehenden Wahl vorenthalten. Es wurden auch nicht die gesetzlich einzubeziehenden kommunalen Gremien, wie der Rat, informiert. Im vorliegenden Fall ist daher schon der Sachverhalt ein anderer. Die zuständigen Gremien sind tatsächlich eingebunden und gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag ordnungsgemäß tätig geworden. Aus den vorgenannten Gründen liegt demnach keine Beeinflussung des Wählervotums vor. Auch insoweit der Berufungsführer in seiner Berufungsschrift vertieft, das bei rechtzeitiger Information über den beanstandeten Kirchenvorstandsbeschluss es ,,nicht unplausibel sei", dass die zur Wahl stehenden Kandidaten eine lediglich geringere Stimmenanzahl auf sich vereinigt hätten bzw. wenn in einem ,,relevanten Zeitraum vor der Wahl" das Thema in der Pfarröffentlichkeit bekannt gewesen wäre, es eine andere Zusammensetzung des Kirchenvorstandes hätte geben können, da andere Kandidaten sich zur Wahl gestellt hätten, greift auch diese Argumentation nicht durch. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Kirchenvorstand weder eine endgültige Entscheidung zum Verkauf des Kirchengrundstücks getroffen noch hat er dies unter Beachtung der Kooperationsvereinbarung tun können. Der Kirchenvorstand hat in seiner Entscheidung vom 29.10.2018 lediglich das gesetzlich vorgesehene Beteiligungsverfahren des Pfarrgemeinderates in Gang gesetzt. KV – Sitzung am 29.10.2019 - TOP 9 (Beschlüsse) … Der Kirchenvorstand beschließt, das Kaufpreisangebot der Contilia für die Grundstücke von Pfarrhaus und Kirche St. Johann in Höhe von 1,1 Mio. EUR anzunehmen. … Damit steht fest, dass im relevanten Zeitraum vor der Wahl endgültige Entscheidungen nicht getroffen waren und auch nicht getroffen werden konnten, über die die Pfarreiöffentlichkeit zu informieren gewesen wäre. Aus diesem Grund ist daher eine Beeinflussung der Wahl durch Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht ersichtlich. Die Kirchenvorstandswahl wurde damit ordnungsgemäß durchgeführt und die hiergegen eingelegte Berufung ist zurückzuweisen.
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Autor V.i.S.d.P.Der Verein Gemeinsam LEBEN in St. Johann e.V. Archiv
März 2022
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