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Gemeinsam LEBEN in St. Johann e.V.
Willkommen in St. Johann Baptist - Hier beten Eltern, Kinder, Enkel ...
...seit 1862
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Zu Ihrer Information veröffentlichen wir nachfolgend die Pressemitteilung des Vereins Rettet St. Johann e.V. zur gestrigen Podiumsdiskussion. Später folgt noch ein ausführlicher Blog-Beitrag von Vereinsmitgliedern zur gestrigen Veranstaltung. Geplanter Krankenhausneubau der Contilia Gruppe am Standort Hospitalstr./Johanniskirchstr. und Verkauf und Abriss der Pfarrkirche St. Johann Baptist in Essen-Altenessen: Podiumsdiskussion am 26.02.2019 im Kolpinghaus Altenessen Die Contilia-Gruppe plant am Standort des heutigen Marienhospitals am Karlsplatz in Essen-Altenessen ein neues, größeres Krankenhaus zu errichten und dort alle Standorte des Katholischen Klinikums Essen zusammenzulegen. Der Kirchenvorstand von St. Johann Baptist hat im Oktober 2018 beschlossen, das Angebot der Contilia anzunehmen, und Kirche und Grundstück, einschl. Pfarrzentrum und Pfarrhaus, zu einem Kaufpreis von 1.100.000 € zu veräußern. Dieser Beschluss wurde sowohl ohne die rechtlich vorgesehene Information und Einholung einer Stellungnahme des Pfarrgemeinderates als auch ohne vorherige Information der Gemeinde gefasst. Der Beschluss wurde auch in dem Wissen gefasst, dass im Frühjahr 2018 der Bischof von Essen das Votum des Pfarreientwicklungsprozess (PEP) genehmigt hat, das St. Johann Baptist als Pfarrkirche mit dauerhaftem Bestand vorsah. Grundlage des PEP´s war eine Beteiligung der Gemeinde und eine sehr offene Kommunikationskultur. Nach dem ungeplanten Bekanntwerden des Vorhabens im November 2018 bildete sich sehr schnell und kurzentschlossen die Initiative „Rettet St. Johann", ein Zusammenschluss von engagierten Gemeindemitgliedern, die einen Neubau des Krankenhauses unterstützen, aber unter Erhalt der Kirche. Hier wird eine äußerst aktive Gemeinde, die sehr stark ehrenamtlich engagiert ist, ihrer Heimat beraubt. Vor der ersten Pfarrversammlung wurde eine große Menschenkette um die Kirche organisiert. Es gab weitere Mahnwachen und Informationsveranstaltungen. Wir sind nach wie vor überzeugt, dass die Wahl zum Kirchenvorstand rechtswidrig durchgeführt wurde und die Wahl neu anzusetzen ist. Der von uns beauftragte Rechtsanwalt hat nach dem abgelehnten Einspruch und der zurück gewiesenen Berufung Beschwerde beim Bischof von Essen und einen Antrag auf Entscheidung durch die römische Kurie eingelegt. Nachdem viele Versuche der Initiative scheiterten, den Kirchenvorstand zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen, hat der Verein ein Format gesucht, um den Gesprächsfaden aufzunehmen und alle Parteien an einen Tisch zu holen. Deshalb haben wir zu der heutigen Podiumsdiskussion eingeladen. Wir vertreten inzwischen rund 1.000 Unterstützer, deren Ziel es ist, einen Krankenhausneubau unter Erhalt der Pfarrkirche St. Johann Baptist zu ermöglichen. Gemeindemitglieder und Stadtteilbewohner haben ein großes und berechtigtes Interesse an belastbaren Informationen. Das Format einer professionell moderierten Podiumsdiskussion ist dazu sehr gut geeignet. Teilnehmer der Diskussionsrunde, die von Frau Sylvia Czapiewski moderiert wurde, waren Dr. Dirk Albrecht (Sprecher der Geschäftsführung der Contilia-Gruppe), Msgr. Klaus Pfeffer (Generalvikar Bistum Essen), Msgr. Thomas Zander (Dompropst, Pfarradministrator und Vorsitzender des Kirchenvorstands St. Johann Baptist), Dipl.-Ing. Heinrich Böll (Architekt) und als Vertreter des Vereins „Rettet St. Johann e.V." Christina Sieweke und Gerd Urban. Das Interesse an der Veranstaltung war sehr hoch. Rund 300 Besucher wollten sich aus erster Hand informieren. Die Moderatorin untereilte die Fragen in verschiedene Themenblöcke: Aktuelle Situation, Konflikte, Anfeindungen, Kommunikation Die Moderatorin führte den Besuchern noch einmal die hochemotionale Situation vor Augen, verwies auf das sehr hohe mediale Echo und Interesse und stellte das berechtigte Interesse heraus, dass die Betroffenen nachvollziehbare Antworten und Argumente bekommen, warum ein Abriss der Kirche unausweichlich ist. Krankenhausneubau durch Contilia; Alternativstandorte; Expansionsmöglichkeiten; Stand Bauvoranfrage Dr. Dirk Albrecht merkte an, den Versorgungsvertrag für den Essener Norden erfüllen zu müssen und aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wie etwa der Verkürzung der Liegezeiten. Darum wurde ein Konzept für den Essener Norden erstellt. Dafür reiche eine Fläche von 24.000m², die jetzige Fläche des Marienhospitals, nicht aus. Belege, warum alle Bereiche der Erstversorgung sowie die Cafeteria (!) zwingend auf einer Ebene liegen müssen, konnte er nicht vorlegen. Alternativen wären angeschaut worden, aber erfüllten die Anforderungen an Fläche nicht. Zu den geprüften Alternativen gehörten die anderen Altstandorte, die allerdings nicht genügend Raum bieten. Bei Essen 51 war zwar genügend Platz, allerdings forderte der Grundstücksbesitzer die Aufgabe und Veräußerung der anderen Altstandorte. Auf die konkrete Tiefe der Prüfungen ging er nicht ein. Gerade zum Gebiet Freiheit Emil-Emscher gab es keine konkrete Aussage. Hier sieht das Baurecht einen möglichen Krankenhausbau vor. Baubeginn kann hier auch bereits im Jahr 2020 sein. Herr Böll betonte, wie wichtig neben der Alten Kirche und der Zeche Carl die Kirche St. Johann als prägendes, die Geschichte des Stadtteils dokumentierendes Bauwerk ist und das ein Abriss ein unumkehrbarer Fehler sei. Er forderte die Contilia auf, quer zu denken und ernsthaft Alternativen zu prüfen. Herr Albrecht wies die Forderung nach Querdenkern als ungeeignet zurück, er stellte klar, dass „das einzige, was nicht möglich ist, ein Erhalt der Kirche ist ". Auch Ersatzflächen rund um das Krankenhaus zur Erfüllung der Parkplatzanforderungen wurden diskutiert. Möglichkeiten ergeben sich im Gewerbegebiet Wolbeckstr. und am Schulstandort Mallinckrodtschule. Herr Böll stellte die berechtige Frage, ob eine Auslagerung der Parkplätze zum Zwecke des Erhalts der Kirche ergebnisoffen geprüft wurde. Dr. Albrecht sieht einen Weg von einem ausgelagerten Parkplatz zum Krankenhaus als nicht zumutbar an. Herr Böll wies darauf hin, dass es nicht angehen kann, dass 12.000m² wertvoller Nutzfläche für Parkraum vergeudet wird, dafür aber ein historischer Anker Altenessens geopfert werden soll. Für Parkraum gibt es genug alternative Konzepte. Auch muss bei der ganzen Planung städtebaulich quergedacht werden und Experten für Stadtplanung hinzugezogen werden. Der Großteil der Anwesenden sah einen Weg von maximal 200m als durchaus zumutbar an. Gerd Urban als Mitglied der Initiative äußerte seine Enttäuschung über die Kompromisslosigkeit der Contilia in Bezug auf denkbare alternative Planungen. Dr. Albrecht berichtete, dass die Bauvoranfrage im September 2018 gestellt worden ist, aber noch nicht darüber beschieden wurde. Das verkehrliche Gutachten ist in Auftrag gestellt worden. Unterstützung der Planungen der Contilia durch den Kirchenvorstand; Rahmenbedingungen Grundstücksverkauf Thomas Zander verwies auf die Informationen im Vorfeld des Beschlusses des Kirchenvorstandes durch die Contilia, „man verlässt sich bei katholischen Partnern aufeinander und glaubt sich". Von daher glaubt man auch der Alternativlosigkeit der Planung der Contilia. Auf die Frage, ob das Projekt von externen Experten geprüft worden sei, antwortete er, dass die Contilia und das Bistum die Pläne geprüft haben und „das war für uns (Bistum Essen) in Ordnung." Er räumte ein, dass die Gemeindeinformation viel zu spät erfolgt sei. Initiative und Verein „Rettet St. Johann": Gründung, Ziele, Aktionen Die Initiative betont, dass wir für das Krankenhaus sind. Wir suchen Wege für ein gemeinsames Projekt eines Krankenhausneubaus unter Erhalt der Kirche. Das werden wir auch rechtlich versuchen durchzusetzen. Generalvikar Pfeffer betonte, dass die rechtliche Prüfung noch läuft und wahrscheinlich die nächste Instanz die römische Kurie in Rom sein wird. Hier erwarten wir eine Neuansetzung der KV-Wahl. Kontrovers wurde auch der Kaufpreis von 1,1 Mio. € diskutiert. Gerd Urban wies berechtigt darauf hin, dass allein die Fläche des Gemeindezentrums von ca. 2.000 m² und das Pfarrhaus mit großer Einliegerwohnung einen viel höheren Wert darstellen. Der Generalvikar stellte klar, dass man in einer katholischen Familie nicht den Kaufpreis in Frage stellen wollte. Wir stellen uns die Frage, ob man in einer katholischen Familie ohne ernsthafte Prüfung von Alternativen ein Gotteshaus abreißt! Auswirkungen des Verkaufs auf das aktive Gemeindeleben Christina Sieweke stellte das hohe Engagement der Gemeinde dar. Hier wird durch zahlreiche Projekte (Kleiderkammer, Kinderkleidermarkt, Jugendarbeit, …) unersetzliche sozial-caritative Arbeit im Stadtteil getätigt. Sie betonte, dass „der Stadtteil viele soziale Probleme hat, die Kirche St. Johann vieles leistet. Hier geht es darüber hinaus noch um mehr. Wenn der Essener Norden bunt sein soll, gehört dazu auch eine katholische Kirche an einem deutlich sichtbaren Standort mit Strahlkraft". Der Generalvikar sieht aber nicht mehr die Notwendigkeit einer großen Kirche in Zukunft. Er sieht Christen in mittlerer Zukunft in der Minderheit. Dies ist sehr kritisch zu hinterfragen. Frau Sieweke zeigte sich entsetzt darüber, dass das Bistum den Gläubigen nicht den Rücken stärkt, sondern sie aufgibt, weil es sowieso sinkende Zahlen von gläubigen Christen gibt. „Man muss den Leuten zur Seite stehen, statt sie weiter vor den Kopf zu stoßen." Die Diskussion wurde emotional aber dennoch sehr sachlich geführt. Dies wurde von allen Diskutanten ausgiebig betont und gelobt. Allerdings wurde sehr deutlich, was auch die Reaktionen des Publikums zeigten, dass die Antworten von Contilia, vom Bistum und vom Kirchenvorstand nicht nachvollziehbar und verständlich sind. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt und belegt werden, dass im Vorfeld ernsthaft Alternativen geprüft wurden. Vielmehr wurde deutlich, dass Contilia diesen einen Standort aus rein wirtschaftlichen Gründen bevorzugt und das Kirchengrundstück weit unter Marktniveau dazukaufen möchte, um möglichst kostensparend und nicht die Belange der Gemeinde auch nur in Ansätzen berücksichtigend zu agieren. Alternativen konnten heute Abend sehr deutlich aufgezeigt werden. Es ist nun an der Contilia, am Kirchenvorstand und am Generalvikariat, ernsthaft Alternativen zu prüfen und den Konflikt zu befrieden. Auf Nachfrage stellte Herr Dr. Albrecht klar, dass „ohne rechtsgültige Baugenehmigung kein Abriss der Kirche erfolgen wird". Wir als Initiative und Verein „Rettet St. Johann" kündigten sehr deutlich an, weiterhin mit allen Mitteln um unsere Kirche zu kämpfen und erneuerten das Angebot, jederzeit für Gespräche im ernsthaften und ergebnisoffenen Rahmen zur Verfügung zu stehen. 26.02.2019 Rettet St. Johann e.V. ![]()
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Morgen, am 26.02.2019 ist es so weit. Um 19 Uhr findet im Saal des Kolpinghaus Altenessen die Podiumsdiskussion zum geplanten Krankenhausneubau am Standort Marienhospital Altenessen und zum dafür beabsichtigten Kirchenverkauf und -abriss der Pfarrkirche St. Johann Baptist statt. Moderatorin Sylvia Czapiewski begrüßt Dr. Albrecht von der Contilia Gruppe, Generalvikar Pfeffer vom Bistum Essen, Dompropst Zander vom Kirchenvorstand St. Johann Baptist, Architekt Böll und Vertreter des Vereins und der Initiative "Rettet St. Johann". Wir hoffen auf viele interessierte Besucher und auf spannende Diskussionen und neue Informationen. ![]()
Bitte und Forderung an die Verantwortlichen im KV, PGR und im Bistum Über den Abriss unserer Kirche ist ja inzwischen hinreichend diskutiert und geschrieben worden. Wir sind nicht damit einverstanden und haben uns aus diesem Grund der Initiative, bzw. inzwischen dem Verein „Rettet St. Johann" angeschlossen.
Dabei haben wir auch an allen Veranstaltungen, ob vom Bistum / KV oder von der Initiative einberufen, teilgenommen. So auch am 05.02.19 an der Sitzung des PGR im Pfarrsaal von St. Hedwig. Verständlich interessierten uns hier an erster Stelle die Planungen nach dem Abriss unserer Kirche, die an diesem Abend vorgestellt wurden. Hierbei fiel uns auf, dass über die Größe einer neuen Kirche im Krankenhaus gesprochen wurde und dass bisher nicht genug Raum bzw. Plätze angeboten würden. Außerdem brachte man die Kleiderkammer und die Bücherei ins Gespräch. Aber zu keiner Zeit wurde über die Vereine geredet, die das Pfarrzentrum und die Kirche bevölkern und mit Leben füllen. Viele Sonntägliche Kirchenbesucher sind ja gut und wünschenswert! Aber was ist die Gemeinde ohne ihre Vereine? Diese bringen doch erst Leben in die Gemeinde und übernehmen vielfältige ehrenamtliche Aufgaben. Die meisten dieser Vereine haben im Pfarrzentrum unserer Kirche ihre Heimat und Versammlungsräume. Hier ist die „Kfd", die sich zumindest zweimal monatlich im Pfarrsaal trifft, die „Alten und Rentner", die sich zumindest einmal monatlich treffen, die „KAB", die ihre Versammlungen und Feste dort abhalten, die „Eucharistische Ehrengarde", die ihre Räume in der 5. Etage hat. An diesen Veranstaltungen nehmen in der Regel 20 - 40 Mitglieder/innen teil. U.a. werden hier auch immer Kaffee und andere Getränke gereicht. Sollte man sich diese dann in der neuen Krankenhaus – Cafeteria besorgen? Oder etwa aus der professionellen Küche des Jugendheimes über die ganze Johanniskirchstr. transportieren? Eine Mitnutzung der Seminarräume im Krankenhaus ist für unsere Begriffe nicht akzeptabel, zumal es passieren könnte, dass genau zu dem Zeitpunkt, wenn wir Versammlungen abhalten wollen, die Räume vom Krankenhaus benutzt werden sollen. Geht hier, auch wenn lange vorher Termine eingereicht wurden, das Recht des Krankenhauses vor? Wie oft kommt es vor, dass das ganze Pfarrzentrum belegt bzw. mit Veranstaltungen ausgebucht ist, wie z.B. am 2. Adventwochenende 2018. (Kommunionkinder, Adventbasar nach der Familienmesse und sonntags mit Cafeteria, gleichzeitig Adventvesper und anschließende Feier in den Räumen der Ehrengarde) All diese Vereine haben in den Jahren eigenes Mobiliar und Materialien, die sie für ihre wiederkehrenden Veranstaltungen brauchen, im Pfarrzentrum gelagert. Wo geht zum Beispiel die Ehrengarde mit ihren Uniformen, u.a. auch Säbeln, in der Übergangszeit hin. So etwas könnte auch später nicht in einem vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten Seminarraum untergebracht werden. Ganz zu schweigen von den Zelttischen, -bänken und Ständen, die in der 5. Etage gelagert sind und immer noch, u.a. für die Martinszüge, gebraucht werden. Dieses Problem kommt ja dann wohl auch auf den Festausschuss zu, obwohl dieser ja schon ein Außenlager hat. Für so etwas kann man Lagerräume suchen. Aber was wird aus den Uniformen samt Zubehör, diese Sachen kann man nicht einfach mit nach Hause nehmen? Aus diesen Gründen reicht eine einfache Mitbenutzung von Seminarräumen im Krankenhaus nicht aus! Wir bitten Sie daher eindringlich einen Abriss unserer Kirche noch einmal zu überdenken. Hier noch ein Zusatz: Man wirft uns vor, für die anderen Gemeinden, deren Kirchenräume nach dem PEP – Votum nicht mehr genutzt werden können, kein Verständnis zu haben. Ein Gemeindeleben kann dort weiter stattfinden, da Begegnungszentren erhalten bleiben. St. Johann jedoch hat man vor vollendete Tatsachen gestellt und von heute auf morgen mit totalem Abriss gedroht. Daher noch einmal. „Stoppt den Abriss!" Mit freundlichen Grüßen Ursula und Dieter Bautz Historisches erreichte uns heute Morgen! Aus einer alten Langspielplatte (für die jüngeren von uns - diese Teile spielte man mit einem Plattenspieler ab, dem Vorgänger von Kassette und CD) wurde vor einigen Jahren die Ansprache aus dem Jahr 1942 von Pastor Habeck digitalisiert. Diese Datei zeigt einen dunklen Teil der Geschichte, denn die Nazis haben die Kirchenglocken im Jahre 1942 eingeschmolzen, um Waffen für den zweiten Weltkrieg zu bauen. Wir haben mal das Original hochgeladen und den Text unten angeführt. ![]()
Text: Liebe Pfarrkinder, der Krieg fordert Opfer all überall. Eine große Zahl von Vätern und Söhnen steht im harten Kampf um die Zukunft unseres Volkes. Am 26. Mai 1942 musste unsere Pfarre auch Abschied nehmen von ihren drei größten Glocken. Die seit 1900 treue Rufer zum Gottesdienst waren. Wir haben ihr schönes Geläute auf Schallplatten festgehalten, beherzt in dir, was die größte unter ihnen, die Johannesglöcke und in ihrer Inbrunst büldet. Vernehmt die Stimm des Rufers in der Wüste, im Glauben haltet fest, seid stark im Hoffen. Bereitet lieb, der Lieb und Eintracht fand. Eine Glocke ist uns geblieben, die Barbara Glocke. St. Barbara die Schutzpatronin der Bergleute, das ist ihr täglicher Mahnruf. Vergesst die verunglückten Bergleute nicht. Erklärt Gottes Schutz auch für all die Knappen die in den tiefen Schacht hinein fahren, um pflichtbewusst ihren gefahrvollen Beruf zu erfüllen. Jung und Alt soll in St. Johann in schwerer Zeit eine Gemeinschaft sein, die fest und unentwegt zu dem Gelöbnis steht: Auf immer treu zu Christus und seiner heiligen Kirche. Altenessen im Juni des Kriegsjahres 1942. Euer Pastor Habeck. ![]()
Vielen Dank an Dora Helfmeier für dieses historische Dokument der Zeitgeschichte und an Sebastian Bierbrodt für die Digitalisierung.
Berufungsbescheid Bistum Essen – Der bischöfliche Generalvikar - vom 07. Februar 2019Gegen den Einspruchsbescheid wurde wie angekündigt Berufung eingelegt (siehe untenstehenden Bericht – EINSPRUCH ABGELEHNT -). Mit Schreiben vom 08.02.2019 wurde der Berufungsbescheid zugestellt und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Nachfolgend informieren wir über unsere Gründe, die nach wie vor eine Beeinflussung des Wahlergebnisses der Kirchenvorstandswahl belegen. Dabei werden die Antrags- und die Zurückweisungsbegründungen nacheinander dargestellt. Die Begründungen des Generalvikars werden zur besseren Abgrenzung kursiv gestellt. Zusätzlich wurden ein Gesetzestext und der Beschlusstext des Kirchenvorstandes eingefügt und farblich dargestellt. Bitte bilden sie sich ein eigenes Urteil. Kandidatenliste, Kandidatenrücktritt, Auswahlmöglich-keit für die Wähler(Berufungsbegründung) Im Einspruchsbescheid wird argumentiert, dass einerseits der Wahlausschuss nur noch innerhalb von drei Wochen vor der Wahl eingereichte Ergänzungsvorschläge berücksichtigen durfte, dass er aber andererseits zu Recht zwei Personen, die nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ihre Kandidatur zurückgezogen haben, nicht mehr auf die Wahlscheine aufgenommen hat. Die Rücktritte fanden am 29./30.10.2018 statt, also weniger als drei Wochen vor der Wahl. Nachdem Art. 8 Abs. 1 der Wahlordnung (WO) verlangt, dass auf den Stimmzetteln „die Kandidaten“ in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen sind, ist zu fragen, warum die beiden Personen nicht mehr aufgeführt wurden. Dies führt zu der Frage, unter welchen Bedingungen ein Kandidat seine Kandidatur zurückziehen kann. Die Wahlordnung enthält im Rahmen der Vorschriften zur Aufstellung der Vorschlagsliste keine Regelung dazu, wann eine Person in der Kandidatenliste erscheinen darf. Es lässt sich aus Art. 7 Abs. 3 WO entnehmen, dass im Falle von Ergänzungsvorschlägen eine Erklärung gefordert ist, dass der/die Vorgeschlagene zur Annahme der Wahl bereit ist. Dies muss verständlicherweise auch für die reguläre Vorschlagsliste gelten. Aus § 6 Vermögensverwaltungsgesetz ergibt sich, dass Männer nur aus erheblichen Gründen „das Amt des Kirchenvorstehers ablehnen“ oder niederlegen können, wobei im Gesetz Beispiele dafür angegeben sind. Nachdem hier zwischen „ablehnen“ und „niederlegen“ differenziert wird bedeutet dies, dass die erheblichen Gründe auch dann gefordert sind, wenn die betreffende Person das Amt derzeit noch nicht bekleidet. Dabei kann es aber nicht darauf ankommen, ob die betreffende Person bislang lediglich als Kandidat auftritt oder aber gewählt wurde und das Amt dann nicht antreten möchte. Denn sonst wäre es ja denkbar, dass von 15 Kandidaten z.B. 13 Kandidaten kurz vor der Wahl zurücktreten, so dass am Wahltag nur noch zwei Kandidaten zur Verfügung stünden. Und dies spricht zum einen für das bereits früher vorgetragene Argument, dass die Mindestkandidatenzahl, die in Art. 6 Abs. 2 S. 2 Wahlordnung als „muss“ aufgeführt ist, nicht unterschritten werden darf, weil anderenfalls überhaupt nicht mehr klar ist, ab welcher Grenze denn noch ein Kirchenvorstand ordnungsgemäß gewählt wurde und ab welcher Grenze nicht mehr. Zum anderen lässt sich aus § 6 Vermögensverwaltungsgesetz herleiten, dass die einmal unterbreitete Zustimmung, als Kandidat anzutreten, nicht einfach zurückgezogen werden kann, sondern dass hierfür ein wichtiger Grund im Sinne der oben genannten Norm vorliegen muss. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der z.B. auch bei Betriebsratswahlen gilt. Auch dort ist die Zustimmung des Bewerbers zur Kandidatur erforderlich und auch dort findet sich keine explizite gesetzliche Regelung, dass ein Rücktritt von der Kandidatur möglich wäre. Aus den o.g. Gründen hat die Rechtsprechung jedoch wiederholt entschieden, dass ein Rücktritt von der Kandidatur nicht möglich ist. § 6 Vermögensverwaltungsgesetz (1) Frauen können das Amt als Kirchenvorsteher ablehnen und jederzeit niederlegen, Männer nur aus erheblichen Gründen. Einen erheblichen Grund hat stets, wer 1. 60 Jahre alt ist, 2. das Amt sechs Jahre bekleidet hat, 3. mehr als vier minderjährige Kinder hat. (2) Das Recht zur Ablehnung und Niederlegung verliert, wer das Amt trotz der ihm bekannten Gründe ausübt. (3) Über die Ablehnung und Niederlegung entscheidet der Kirchenvorstand. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Empfang der Entscheidung die Berufung an die bischöfliche Behörde zulässig. (4) Wer nach Rechtskraft der Entscheidung bei seiner Weigerung bleibt, verliert das Wahlrecht. Der Kirchenvorstand kann es ihm wiederverleihen. Somit war die Wahlvorstand gerade nicht berechtigt, die beiden Kandidaten von den Wahlscheinen zu streichen. Dies hatte erheblichen Einfluss auf die Wahl, so dass diese alleine schon aus diesem Grunde zu wiederholen ist. Die Behauptung, dass bei einer Liste von acht Kandidaten und acht zu vergebenden Plätzen die Wähler die Chance gehabt hätten, Kandidaten nicht zu wählen, ist völlig realitätsfremd. Dies würde nämlich voraussetzen, dass in der genannten Konstellation ein Kandidat keine einzige Stimme bekommen hätte, damit er nicht gewählt wird. Denn selbst mit nur einer erhaltenen Stimme wird der Kandidat gewählt werden. Damit ist aber klar, dass jeder der aufgestellten Kandidaten auch Kirchenvorstand wird, d.h. das Ergebnis der Wahl stand bereits vor der Wahl fest. Dies ist nicht Sinn und Zweck einer Wahl, die dem Wähler eine Auswahl unter mehreren Kandidaten bieten soll, weshalb ja auch die zwingende Vorschrift in der Wahlordnung enthalten ist, dass wenigstens ein Kandidat mehr aufgestellt werden muss, als zu besetzende Stellen vorhanden sind. Auch aus diesem Grund ist die Wahl rechtswidrig und muss wiederholt werden. (Begründung Generalvikar) Unvollständigkeit der Kandidatenliste Die Rüge des Berufungsführers, die Kandidatenliste hätte mindestens neun Kandidaten enthalten müssen, in der Liste seien jedoch nur acht Kandidaten benannt gewesen, greift nicht durch. Kein Verstoß gegen Wahlvorschrift Art. 6 WahlO Es liegt kein Verstoß gegen Art, 6 WahlO vor, welcher die Aufstellung und Veröffentlichung der Vorschlagsliste regelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Wahlordnung muss mindestens ein Kandidat mehr in die Vorschlagsliste aufgenommen sein, als Mitglieder zu wählen sind. Sie war mindestens fünf Wochen vor dem Wahltermin, demnach am 13./14.10.2018, wahlordnungsgemäß zu veröffentlichen. Sie betrifft nicht den am Wahltag auszufüllenden Stimmzettel. Sowohl vom Regelungskontext, als auch vom Wortlaut her bezieht sich diese Vorschrift allein auf die Vorschlagsliste des Wahlausschusses zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Vorschlagliste zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorschlagsliste am 12.10.2018 enthielt diese neun Kandidaten, folglich einen Kandidaten mehr als Mitglieder zu wählen waren und damit ausreichend Kandidaten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 WahlO. Kandidatenrücktritt nach Listenveröffentlichung Nachdem zwei Kandidaten am 29./30.10.2018 ihren Rücktritt erklärt hatten, wurde die Anzahl der Kandidaten auf sieben korrigiert. Der Wahlausschuss hat mit der Streichung der zwei Kandidaten die Kandidaturen zurückgenommen und deren Rückzug der Wahlordnung gemäß nachvollzogen. Er ist nach der Wahlordnung nur berechtigt, aber auch verpflichtet, die Vorschlagsliste bis zum Ablauf der hierfür nach der Wahlordnung vorgesehenen Frist zu erstellen. Kandidaten dieser Liste nach Fristablauf hinzuzufügen, ist dem Wahlausschuss verwehrt und hätte zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 WahlO geführt. Sowohl die Streichung der zwei Kandidaten von der Vorschlagsliste als auch die Annahme der Rücktritte zweier Kandidaten von ihrer Kandidatur sind rechtmäßig erfolgt. Aus dem Vermögensverwaltungsgesetz und der Wahlordnung lässt sich kein Grundsatz herleiten, wonach eine Kandidatur nicht oder nur aus wichtigem Grunde zurückgezogen werden kann. Das Vermögensverwaltungsgesetz und die Wahlordnung regeln die Durchführung einer Kirchenvorstandswahl abschließend. Sie sind insoweit Lex specialis. Aus dem Umstand, dass das Vermögensverwaltungsgesetz diesbezügliche Regelungen lediglich für bereits gewählte oder amtierende Kirchenvorstandsmitglieder enthält wird deutlich, dass der Gesetzgeber hier zwischen der Kandidatur und dem Zeitraum danach bewusst unterschieden hat. Es besteht daher auch keine planwidrige Regelungslücke, die die analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze eröffnet. Dementsprechend hat er auch dafür Sorge getragen, dass Gemeindemitglieder keine Stimme für Kandidaten abgeben, die bereits vor der Wahl erklärt haben, dass sie für ein Mandat nicht mehr zur Verfügung stehen und damit die Stimmabgabe für diese Kandidaten erfolglos gewesen wäre. Nach Ablauf der Frist für die Erstellung der Vorschlagsliste am 13./14.10.2018 war es nur noch möglich, gemäß Art.7 WahlO über die Ergänzungsliste, bis drei Wochen vor dem Wahltermin, demnach bis zum 27./28.10.2018, von 20 Unterstützern benannte Kandidaten aufzustellen. Die Ergänzungsliste war spätestens zwei Wochen vor der Wahl, mithin spätestens am 02.11.2018 bekanntzugeben, was geschehen ist. Der bei dem Wahlausschuss am 28.10.2018 eingegangene Ergänzungsvorschlag wurde nach Prüfung und Feststellung der Rechtmäßigkeit am 02.11.2018 veröffentlicht. Weitere Ergänzungsvorschläge gab es nicht. Somit standen acht Kandidaten zur Wahl. Der Wahlausschuss hat ordnungsgemäß gehandelt. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Wahlordnung vor. Keine Dispensierung von Wahlvorschriften erforderlich. Der Kirchenvorstand hätte auch keinen Dispens vom Wahltermin bei der bischöflichen Behörde beantragen müssen, um die Wahl mangels ausreichender Kandidaten zu verschieben. Ein Antrag auf Dispens ist nur dann möglich, wenn von einer Vorschrift abgewichen werden muss. Können die Vorschriften eingehalten werden, ist eine Dispens weder möglich noch erforderlich. Wahlordnung konnte eingehalten werden. Die Veröffentlichung der Vorschlagsliste des Wahlausschusses ist ordnungsgemäß erfolgt. Danach erfolgende Rücktritte von Kandidaten und eine dadurch bedingte Unterschreitung der nach Art. 6 Abs. 2 WahlO vorgeschriebenen Anzahl von Kandidaten liefert keinen Grund für die Beantragung bzw. Erteilung eines Dispenses, da die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Ein Dispens ist nur erforderlich, wenn zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl die Befreiung von einer gesetzlichen Vorschrift notwendig ist. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass keine Befreiung von einer gesetzlichen Vorschrift notwendig gewesen wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass über nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste des Wahlausschusses erfolgende Rücktritte von Kandidaten jederzeit eine Verschiebung des festgesetzten Wahltermins erreicht werden könnte, wenn die in Art. 6 Abs. 2 der WahlO vorgeschriebene Mindestanzahl an Kandidaten durch diese Rücktritte unterschritten würde. Kein Widerspruch zu allgemeinen Wahlgrundsätzen. Auch widerspricht es nicht allgemeinen Wahlgrundsätzen, wenn eine Auswahl nur unter so viel Kandidaten stattfindet, wie Mandate zu vergeben sind. Die Wählerinnen und Wähler hatten auch bei acht Kandidaten die Möglichkeit der Wahl im Sinne einer Auswahl, da nicht alle Kandidaten gewählt werden müssen. Die Freiheit zur Wahl ist somit nicht beeinträchtigt. Wären weniger Mitglieder in den Kirchenvorstand gewählt worden, als Kandidaten auf der Liste gestanden haben, so ist es gesetzlich angeordnet, fehlende Mitglieder gem. Art. 24 Abs. 3 WahlO zu kooptieren und somit Handlungsfähigkeit herzustellen. So hat die Wahlordnung auch für den Fall bereits vorgesorgt, dass bei einer Kirchenvorstandswahl weniger Personen zur Wahl stehen, als Mitglieder dem Kirchenvorstand angehören müssen. Keine Notverwaltung gemäß § 19 Vermögensverwaltunqsqesetz. Des Weiteren ist es auch nicht erforderlich gewesen, den bisherigen Kirchenvorstand aufzulösen und durch eine Notverwaltung zu ersetzen. Generell führen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Vermögensverwaltungsgesetz die Kirchenvorstandsmitglieder ihr Amt so lange aus, bis ein Nachfolger in das Amt eintritt. Insofern endet die Amtsdauer des aktuellen Kirchenvorstandes mit der konstituierenden Sitzung des neuen Kirchenvorstandes. Die Einsetzung einer Notverwaltung ist nur dann möglich, wenn entweder eine Wahl nicht zu Stande kam oder der KV aufgelöst wurde. Wie bereits ausgeführt ist die Wahl ordnungsgemäß zustande gekommen. Ferner ist der bisherige Kirchenvorstand nicht aufgelöst worden. Insofern scheidet eine Notverwaltung aus. Informations- und Beteiligungspflichten(Berufungsbegründung)
Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Pfarrgemeinderats fand, entgegen den Ausführungen im Einspruchsbescheid, gerade nicht statt, und es ist auch davon auszugehen, dass die völlig unkompliziert nachvollziehbare Sach- und Rechtslage den Verfassern des Einspruchsbescheids nicht einleuchten sollte. Gemäß § 2 Abs. 2 KooperationsVO hat der Pfarrgemeinderat in allen Angelegenheiten, die das pastorale Leben der Pfarrei berühren, gegenüber dem Kirchenvorstand ein Recht zur Stellungnahme. Dabei nennt die genannte Norm als Beispiel für derartige Angelegenheiten) u.a. auch Grundsatzentscheidungen über die Veräußerung von Kirchengebäuden, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern und Einrichtungen der Pfarrei. Im Detail regelt § 2 Abs. 3 KooperationsVO, dass vor (!) einer der o.g. Entscheidungen des Kirchenvorstands der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren ist, dass dem Pfarrgemeinderat Einblick in die vorliegenden Unterlagen zu gewähren ist und dass ihm Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben ist. Aus § 2 Abs. 4 KooperationsVO ergibt sich, dass nach Fassung derartiger Beschlüsse in das Protokoll zu diesem Punkt ein Vermerk aufzunehmen ist, dass die Rechte des Pfarrgemeinderats gewahrt wurden. Alle diese Mitwirkungsrechte wurden, wie dem Kirchenvorstand auch ganz genau bekannt ist, dem Pfarrgemeinderat vor dem Beschluss des Kirchenvorstands vom 29.10.2018 über den Verkauf von Pfarrgrundstücken nicht gewährt. KV – Sitzung am 29.10.2019 - TOP 9 (Beschlüsse) … Der Kirchenvorstand beschließt, das Kaufpreisangebot der Contilia für die Grundstücke von Pfarrhaus und Kirche St. Johann in Höhe von 1,1 Mio. EUR anzunehmen. … Sogar noch bei der nachträglichen Information des Pfarrgemeinderats am 13.11., vier Tage vor der Wahl, wurden die Pfarrgemeinderatsmitglieder zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. Die Pfarrangehörigen wurden erstmals am 21. November 2018, also nach der Wahl, über die Planungen informiert. Die entgegengesetzte Behauptung im Einspruchsbescheid entspricht, was wohl nicht ernsthaft bestritten werden kann, nicht den Tatsachen. Festzuhalten ist somit, dass die Planungen über den Kirchenverkauf, welche von erheblicher Bedeutung für das künftige pfarrliche Leben sind, gegenüber den Gemeindeangehörigen planvoll erst nach der Wahl offengelegt wurden. Es ist der Grundsatz einer jeden demokratischen Wahl, dass es absolut unzulässig ist, „Wähler durch bewusst wahrheitswidrige Angaben über wahlrelevante Tatsachen oder durch bewusstes Vorenthalten wahrheitsrelevanter Informationen zu täuschen. Ein solches Verhalten kann jedenfalls, wenn es manipulativ darauf gerichtet ist, den Wählerwillen zu beeinflussen, als Wahlfehler einzuordnen sein.“ (BVerwG vom 05.06.2012, AZ: 8 B 24.12). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl setzt voraus, dass sich der Wähler frei von Manipulationen informieren kann. „Er schützt deshalb den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Zu diesen Beeinflussungen gehören auch Des- oder Fehlinformationen, weil zu diesen Formen des Vorenthaltens von Wahrheit keine hinlängliche Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, besteht. Sie stellen eine erhebliche Verletzung der Freiheit und Gleichheit der Wahlen dar“ (OVG NRW vom 15.12.2011, AZ: 15 A 876/11). Vor dem Hintergrund, dass die vorgeschlagenen und gewählten Kandidaten nahezu vollständig mit den aus dem vorherigen Kirchenvorstand ausgeschiedenen Kandidaten übereinstimmen und dass es genau dieser Kirchenvorstand war, der – ohne vorherige Information der Pfarrei – in seiner Sitzung vom 29.10.18 das Verkaufsangebot angenommen hat, spricht einiges dafür, dass bei rechtzeitiger Information der Pfarrangehörigen gerade diese Kandidaten nicht mehr gewählt worden wären. Des Weiteren hat diese fehlende Information bereits auf einer früheren Stufe Einfluss auf die Wahl genommen: Wenn die geplanten Projekte im relevanten Zeitraum vor der Wahl bekannt gewesen wären, so wäre es angesichts der Beteiligung der bisherigen (und neu aufgestellten) KV-Mitglieder an dem Beschluss über den Verkauf der Grundstücke durchaus möglich gewesen, dass Wahlvorschläge für andere Kandidaten eingereicht worden wären, die zu diesem Thema eine definitiv andere Auffassung haben. (Begründung Generalvikar) Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Nichtveröffentlichung des KV-Beschlusses vom 29.10.2018. Eine Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst haben könnten, ist auch nicht darin zu sehen, dass durch die Nichtveröffentlichung des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 29.10.2018, wonach das Kirchengrundstück veräußert werden soll, dass Wählervotum beeinflusst worden wäre. Eine rechtswidrige Beeinflussung liegt schon deshalb nicht vor, da alle für das Verfahren notwendigen Gremien informiert wurden. Information des PGR Das Verfahren der Beteiligung des Pfarrgemeinderates nach § 2 der Verordnung über die Kooperation von Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand ist ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden. Keine Information in Pfarrversammlung erforderlich. * * Das Erfordernis einer Pfarrversammlung wurde in der Berufung nicht thematisiert! Insoweit der Berufungsführer rügt, es bestünde eine zwingende Offenbarungspflicht des Kirchenvorstandes gegenüber der Gemeinde ist auszuführen, dass weder die vorgenannte Verordnung noch andere Rechtsvorschriften eine solche Offenbarungspflicht kennen. Insbesondere war es nicht notwendig, dass zum konkreten Beschluss des Kirchenvorstandes oder des diesbezüglichen Votums des Pfarrgemeinderates eine gesonderte Pfarrversammlung einberufen wird. Wie sich aus der Vorschrift des § 3 der Verordnung über die Kooperation von Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand ergibt, dient eine Pfarrversammlung grundsätzlich dazu, dass sowohl der Kirchenvorstand als auch der Pfarrgemeinderat auf diesen turnusmäßig stattfindenden Versammlungen über die zwischen den Sitzungen stattgefundene Arbeit berichten. Gremien wurden informiert. Die von dem Berufungsführer zur Unterstützung seiner Argumentation zitierte Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15.12.2011 15 A 876/11, ist hier nicht vergleichbar. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurden Informationen der Bevölkerung durch die Verwaltung gerade wegen der bevorstehenden Wahl vorenthalten. Es wurden auch nicht die gesetzlich einzubeziehenden kommunalen Gremien, wie der Rat, informiert. Im vorliegenden Fall ist daher schon der Sachverhalt ein anderer. Die zuständigen Gremien sind tatsächlich eingebunden und gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag ordnungsgemäß tätig geworden. Aus den vorgenannten Gründen liegt demnach keine Beeinflussung des Wählervotums vor. Auch insoweit der Berufungsführer in seiner Berufungsschrift vertieft, das bei rechtzeitiger Information über den beanstandeten Kirchenvorstandsbeschluss es ,,nicht unplausibel sei", dass die zur Wahl stehenden Kandidaten eine lediglich geringere Stimmenanzahl auf sich vereinigt hätten bzw. wenn in einem ,,relevanten Zeitraum vor der Wahl" das Thema in der Pfarröffentlichkeit bekannt gewesen wäre, es eine andere Zusammensetzung des Kirchenvorstandes hätte geben können, da andere Kandidaten sich zur Wahl gestellt hätten, greift auch diese Argumentation nicht durch. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Kirchenvorstand weder eine endgültige Entscheidung zum Verkauf des Kirchengrundstücks getroffen noch hat er dies unter Beachtung der Kooperationsvereinbarung tun können. Der Kirchenvorstand hat in seiner Entscheidung vom 29.10.2018 lediglich das gesetzlich vorgesehene Beteiligungsverfahren des Pfarrgemeinderates in Gang gesetzt. KV – Sitzung am 29.10.2019 - TOP 9 (Beschlüsse) … Der Kirchenvorstand beschließt, das Kaufpreisangebot der Contilia für die Grundstücke von Pfarrhaus und Kirche St. Johann in Höhe von 1,1 Mio. EUR anzunehmen. … Damit steht fest, dass im relevanten Zeitraum vor der Wahl endgültige Entscheidungen nicht getroffen waren und auch nicht getroffen werden konnten, über die die Pfarreiöffentlichkeit zu informieren gewesen wäre. Aus diesem Grund ist daher eine Beeinflussung der Wahl durch Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht ersichtlich. Die Kirchenvorstandswahl wurde damit ordnungsgemäß durchgeführt und die hiergegen eingelegte Berufung ist zurückzuweisen. Dem in der Presse und auf der Homepage der Pfarrei St. Johann veröffentlichten Bericht vom 06.02.2019 möchten wir als Initiative Rettet St. Johann Folgendes hinzufügen:
Zur zweiten Sitzung des neugewählten Pfarrgemeindesrates kamen alle Gremiumsmitglieder, Gäste aus dem Bistum und knapp 90 Gäste aus der Pfarrei. Den überwiegenden Teil der Gäste haben wir bereits bei den Mahnwachen vor St. Johann und bei Informationsveranstaltungen im Kolpinghaus begrüßen können. Die ursprüngliche Tagesordnung enthielt in Bezug auf den geplanten Kirchabriss lediglich einen Tagesordnungspunkt „Krankenhausneubau und Kirche St. Johann - Vorstellung eines ersten Vertragsentwurfs mit der Contilia“ Um den seit Veröffentlichung des Beschlusses im November 2018 sehr deutlich gewordenen Protesten gerecht zu werden, haben Vertreter des Pfarrgemeinderats der Gemeinde St. Johann die Ergänzung der Tagesordnung um folgende vier Punkte erfolgreich beantragt:
Die Inhalte dieser Tagesordnungsunkte möchten wir Ihnen kurz darstellen. Zu 1) In Bezug auf die Beteiligung des PGR vor Grundsatzentscheidungen wurde sehr deutlich eingefordert, dass vor einer Stellungnahme des PGRs belegbare Unterlagen von der Contilia vorzulegen sind, aus denen ersichtlich ist, warum es keine andere Möglichkeit gibt als das Krankenhaus auf dem Kirchengrundstück zu bauen und welche Alternativen, auch für Parkraum, konkret und belastbar geprüft wurden. Ebenso wurden Baupläne und Kostenaufstellungen eingefordert, aus denen ersichtlich ist, wie dieses Krankenhaus unter Erhalt der Kirche St. Johann Baptist gebaut werden kann. Zu 2) Es wurde deutlich die einseitige Sicht auf die Geschehnisse rund um den geplanten Verkauf der Kirche kritisiert, die auf der offiziellen Homepage der Pfarrei zu erkennen ist. Man gewinnt den Eindruck, als ob die Initiative und die mehr als 1000 Unterzeichner des Aufrufe gegen den Abriss der Kirche nicht Teil dieser Gemeinde wären, so minimal finden dieser lebendige Teil der Gemeinde und seine berechtigten Forderungen Einzug in die Berichterstattung. Leider ist dies auch im Nachgang der Sitzung erneut sehr deutlich geworden, denn die in diesem Schreiben dargelegten und von der stellvertretenden Vorsitzenden (!) eingeforderten, im offiziellen Bericht aber fehlenden Inhalte der Pfarrgemeinderatssitzung finden sich nicht etwa im Bericht auf der Homepage, sondern lediglich in nachgeordneter Stelle in Form eines Kommentars wieder. Zu 3) Es wurden deutlich die Alleingänge des Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates, Herrn Rüsing, kritisiert. So ist zum Beispiel das unter dem Titel „Die Pläne für den Neubau des Marienhospitals mit der neuen Kirche am Standort St. Johann Baptist werden konkreter“ auf der Homepage veröffentlichte und in den Gottesdiensten verteilte Schreiben vom 19.01.2019 von ihm als Vorsitzender des Pfarrgemeinderates unterzeichnet worden. Diese Stellungnahme, in der gleich im ersten Satz von einer Unterstützung des Pfarrgemeinderates gesprochen wird, ist nie im Pfarrgemeinderat und sogar noch nicht einmal wenigstens im Vorstand auch nur ein einziges Mal thematisiert worden ist. Herrn Rüsings Ausführungen, hier als Privatperson gehandelt zu haben, sind inakzeptabel. Zu 4) Der Pfarrgemeinderat und hier insbesondere die Mitglieder der Gemeinde St. Johann haben sich deutlich als Gremium definiert, welches nicht wirtschaftliche Interessen, sondern das Zusammenleben innerhalb der Gemeinde in den Vordergrund rückt. Dazu sind insbesondere ein transparentes Vorgehen und eine umfassende Information aller Mitglieder der Pfarrei im Rahmen einer Pfarrversammlung notwendig. Es wurde deutlich die Dringlichkeit der Einberufung einer Pfarrversammlung vor einer Stellungnahme des Pfarrgemeinderates artikuliert. Die Entscheidung des Pfarrentwicklungsprozesses, dass der Standort St. Johann Baptist dauerhaft erhalten bleiben soll, war wohlüberlegt und mit vielen Argumenten untermauert. Diese Argumente haben nichts von Ihrer Strahlkraft verloren, sie sind aktueller denn je. Der Vertreter des Kirchenvorstands hat in der Sitzung des PGRs betont, dass das „Ziel im Kirchenvorstand ist, in den Verhandlungen mit Contilia das Bestmögliche für die ganze Pfarrei und die Gemeinde herauszuholen. Wenn der Vertrag am Ende nicht entsprechend aussieht, werden wir nicht unterschreiben.“ Das Bestmögliche für Gemeinde und die Pfarrei herauszufinden kann bei einem solch weitreichenden Sachverhalt nur durch einen Pfarrentwicklungsprozess und auf Basis einer Gemeindeentscheidung erreicht werden. Daher ist die Wiederaufnahme des Pfarrentwicklungsprozesses, der die modifizierten Rahmenbedingung und den Wunsch der Contilla, die Kirche St. Johann zu kaufen und abzureißen, ergebnisoffen und in angemessenem zeitlichen Rahmen diskutiert, zwingend geboten. Der zeitliche Druck, der seitens der Contilia auf die Pfarrei, die Gemeinde und den Kirchenvorstand bzgl. des Verkaufs ausgeübt wird, ist immens und aus Sicht der Initiative und deren Unterstützer durch nichts zu rechtfertigen. Die auf der Sitzung des PGR dargestellte Zeitleiste mit einer Unterzeichnung der Kaufverträge bereits im März 2019 ist unter dieser aus unserer Sicht unverzichtbaren Beteiligung aller Gemeindemitglieder absolut illusorisch. Wir setzen unsere Hoffnung auf die in der Sitzung zum Teil deutlich gewordene Sichtweise, nur gemeinsam und unter Beteiligung aller Gemeindemitglieder eine Lösung zu erzielen, die eine Spaltung der Gemeinde verhindert. Unverständlich ist uns, warum niemand aus dem Pastoralteam der Pfarrei St. Johann auch nur ansatzweise für den Erhalt der Kirche ist Den glühenden Befürwortern des Abrisses der Kirche St. Johann in Essen-Altenessen kann man nur sehr empfehlen, sich einmal die Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der katholischen Pfarrgemeinde St. Johann Baptist Essen-Altenessen (Herausgeber: Katholische Pfarrgemeinde St. Johann; Herstellung: druck-team Hütte GmbH, 4300 Essen 12) anzuschauen.
Abgesehen von den Grußworten von Bischof Hengsbach, Oberbürgermeister Reuschenbach, der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates (B. Heckenbücker), Pastor Küsters und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes (Th. Hütte), die sich alle dankend und anerkennend zur Gemeindearbeit äußern, blicken alle letztendlich positiv in die Zukunft, weil sie sicher sind, dass das soziale, christliche Engagement an die nachfolgenden Generationen weitergegeben werden wird. Was dann folgt, ist eine recht ausführliche Darstellung der Geschichte der Gemeinde sowie des Kirchbaues. In diesem Zuge erfährt man auch, dass der Tag der Einweihung der Kirche ein groß gefeiertes freudiges Ereignis gewesen ist. Immerhin handelte es sich um „…die erste Kirche, die im hiesigen Bezirk seit den großen Zeiten des frühen Mittelalters erbaut wurde, es war eine erste Frucht, welche der Anbruch einer neuen Zeit auf kirchlichem Gebiete zur Reife brachte, es war die Verwirklichung eines Gedanken, der Jahrzehnte zurückreichte.“ (Auszug aus dem Protokollbuch der Pfarrgemeinde) Breiten Raum in der Festschrift nehmen auch die Ausführungen zu den einzelnen Organen, Einrichtungen und Aktivitäten ein, die einmal mehr verdeutlichen, dass um diese Kirche ein lebendiges Gemeindeleben stattfand, und dies kommt ja auch heutzutage immer wieder zum Vorschein. Der Abriss der Kirche, die örtliche Orientierungslosigkeit in der Übergangsphase würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit große Teile dieses christlich-sozialen Miteinanders zum Erliegen kommen lassen. Was einen besonders bewegt, ist die Identifikation vieler Personen und Persönlichkeiten, die sich um die Gründung, Entwicklung und Kontinuität der Seelsorge der Pfarrei bzw. in der Pfarrei seit den Tagen des Kulturkampfes verdient gemacht haben. Unweigerlich verbunden waren sie immer auch der Kirche St. Johann und sorgten sich um deren Stellung als sichtbares Zeichen christlicher Gemeinschaft. Die Namen von Pfarrer Wilhelm Weber (1. Pfarrer an St. Johann), Pfarrer Franz-Anton Nagel (Pastor an St. Johann in den Jahren von 1901 bis 1907), Stadtdechant Dr. theol. et phil. Peter Johann Kreutzer (Pastor an St. Johann von 1907 bis 1934) sind unweigerlich zu nennen. Ein ganz besonderer Name, der mit St. Johann Baptist in Altenessen aber verbunden ist (siehe auch Gedenktafel in der Kirche), ist der Name „Dr. Carl Klinkhammer“, der auch den Beinamen „Ruhrkaplan“ bzw. „roter Kaplan“ hatte. Er trat mutig gegen die Unbilden der Zeit in den 30iger Jahren des letzten Jahrhunderts an. Dafür wurde er im Zuge einer Generalprobe zur Vorbereitung auf die Erstkommunion vor den Augen von 293 Kindern von SA- und SS-Leuten in der Kirche St. Johann Baptist Altenessen verhaftet. All dies und noch wesentlich mehr kann man in der angesprochenen Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der Katholischen Pfarrgemeinde St. Johann Baptist nachlesen. Um den Aufbau und Erhalt der Pfarrgemeinde sowie der Kirche St. Johann Baptist Altenessen haben sich viele Personen verdient gemacht. Mit einem Federstrich soll nun die gesamte Einsatzbereitschaft dieser Personen zunichte gemacht werden. Die Namen, der Personen, die sich gegen alle Schwierigkeiten für die Errichtung sowie den fast 160jährigen Erhalt, und den Wiederaufbau nach dem Kriege von dieser Kirche verdient gemacht haben, werden weiter ihren Platz in der Geschichte behalten. Erhalten werden aber auch die Personen ihren Platz in der Geschichte, die unweigerlich mit dem eventuellen Abriss dieses Gotteshauses in Verbindung stehen werden. Andreas Bradel Offener Brief an die Mitglieder des Pfarrgemeinderates für die Versammlung am Dienstag 05.02.19.2/4/2019 Bei der Sitzung am 05.02.19 handelt es sich um eine öffentliche Sitzung. Kommt daher alle gerne um 19.00 zum Gottesdienst nach St.Hedwig und um 19.30 zur anschließenden Pfarrgemeinderatssitzung. ![]()
Sehr geehrter Herr Dr. Overbeck,
das Ergebnis des Pfarreientwicklungsprozesses in der Pfarrgemeinde St. Johann Baptist wurde über zwei Jahre unter großer Beteiligung vieler Gemeindemitglieder erarbeitet. Das Generalvikariat und auch sie haben großen Wert auf eine Transparenz des Verfahrens und eine von großer Mehrheit getragener Akzeptanz des Ergebnisses gelegt. Mit großem Dank und Anerkennung für diese Gemeindeleistung haben sie dem Ergebnis zugestimmt. Mit großer Bestürzung und Unverständnis haben viele Gemeindemitglieder die Entscheidung des Kirchenvorstands über den Verkauf und dem anschließend beabsichtigten Abriss der Kirche zur Kenntnis genommen. Sie werden über die Proteste und Aktionen der Personen aus der Gemeinde und dem Stadtteil informiert sein. Die Anzahl derer, die einen Abriss verhindern wollen, nimmt stetig zu, aktuell liegen über 1.000 Unterschriften vor. Die offene und beteiligende Kommunikationsstrategie des Pfarreientwicklungs-prozesses wurde vor der Entscheidung des Kirchenvorstands aufgegeben. Sogar die von ihnen festgeschriebene vor Beschlussfassung zu erfolgende Beteiligung des Pfarrgemeinderates wurde nicht beachtet. Selbst nach kurzer Information des Pfarrgemeinderates nach der Beschlussfassung, aber vor der Kirchenvorstandswahl, wurden die PGR-Mitglieder zum Stillschweigen angehalten. Diese bewusste Informationsunterdrückung erfolgte ausschließlich in der Absicht, die Wahl zum Kirchenvorstand zu manipulieren. Wäre die Verkaufsabsicht vorher bekannt gewesen, hätte es mit anderen (Ergänzungs-) Kandidaten ein anderes Wahlergebnis gegeben. Warum wird beim Pfarreientwicklungsprozess eine große Beteiligung und Transparenz eingefordert, aber vor einer existenziellen Entscheidung für die Pfarrgemeinde aus rein wirtschaftlichen Interessen eines Krankenhausträgers die Gemeinde vor vollendete Tatsachen gestellt. Auch die Begründung zur Ablehnung des Einspruchs gegen die Kirchenvorstandswahl verfolgt ausschließlich die Absicht, eine Neuwahl konsequent zu verhindern und damit die Möglichkeit, die getroffene Entscheidung zu korrigieren. Es ist zu befürchten, dass die Antwort und Begründung zur eingelegten Berufung ebenfalls nur darauf ausgerichtet sein werden. Der Protest richtet sich nicht gegen einen Neubau des Krankenhauses, sondern gegen die kompromisslose Haltung der Kirche, die der Öffentlichkeit suggerieren will, entweder ein Krankenhausneubau oder der Erhalt der Kirche. Alle unterstützen den Neubau des Krankenhauses, aber unter Erhalt der Kirche. Keiner versteht, dass bereits jetzt, und damit vor dem angekündigten Architektenwettbewerb, bereits feststeht, dass es keine Alternativen gibt. Oder nimmt der finanzielle Spielraum der Contilia mögliche Alternativen? Sehr geehrter Herr Dr. Overbeck, nehmen sie sich bitte die Zeit und bewerten für sich den gesamten Sachverhalt, insbesondere die Kommunikationsstrategie und die rechtlichen Einwände. Machen sie von ihrer Entscheidungskompetenz Gebrauch. Lassen sie nicht zu, dass immer mehr Gemeindemitglieder die Akzeptanz gegenüber den Geistlichen und den Gremien verlieren. Ist es eine wirtschaftliche Entscheidung zugunsten der Contilia wert, eine lebendige Gemeinde auf diese Art und Weise zu zerstören. Lassen sie die Wahl zum Kirchenvorstand wiederholen und geben sie damit den Gemeindemitgliedern die Möglichkeit einer Mitbestimmung. Ich habe meinen Glauben an die katholische Kirche (noch) nicht verloren, aber ich zweifele bereits sehr stark. Ich vertraue auch darauf, dass die römische Kurie diesen Sachverhalt sachlich und im kirchlichen Interesse bewerten wird, wenn die Notwendigkeit besteht, die Kurie zu informieren. Gerd Urban |
Autor V.i.S.d.P.Der Verein Gemeinsam LEBEN in St. Johann e.V. Archiv
März 2022
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